Zusätzliche Qualifikation

Durch die hohe Bedeutung internationaler wirtschaftlicher Beziehungen deutscher Unternehmen besteht eine breite Nachfrage nach internationalrechtlichen Beratungsleistungen. Der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht verfügt gem. § 14n Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts.

Hier können Sie die Fachanwaltsordnung einsehen und downloaden

 

Zusätzliche Qualifikation

Durch die hohe Bedeutung internationaler wirtschaftlicher Beziehungen deutscher Unternehmen besteht eine breite Nachfrage nach internationalrechtlichen Beratungsleistungen. Der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht verfügt gem. § 14n Fachanwaltsordnung (FAO) über eine zusätzliche Qualifikation im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts.

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Themenvielfalt und Komplexität

Qualifikation im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts

Eine ordnungsgemäße und effektive Vertretung des Rechtssuchenden bei Wirtschaftsfällen mit internationalen Bezügen wird durch diese Spezialisierung ebenso gewährleistet wie eine umfassende Beratung und vielfältige Unterstützung im gesamten Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts, welcher durch Themenvielfalt und Komplexität gekennzeichnet ist.

Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht. Für eine Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung verfügen. Besondere Kenntnisse (vgl. § 14 n FAO) besitzt der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht in den Bereichen:

1. Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse,
2. Internationales  Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht,
3. International vereinheitlichtes Handelsrecht,
4. International vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht,
5. Europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht,
6. Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr,
7. Grundzüge im internationalen Steuerrecht,
8. Grundzüge der Rechtsvergleichung.

Die besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt in der Regel im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, der mindestens 120 Zeitstunden umfassen und den der Anwalt mit in der Regel drei bestandenen Klausuren abschließen muss. Im Hinblick auf die besonderen praktischen Erfahrung wird von dem Anwalt verlangt (§ 5 lit. u FAO), dass er 50 Fälle im Internationalen Wirtschaftsrecht selbstständig bearbeitet hat, davon mindestens 5 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU-)Gerichten und Behörden. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14n beziehen, dabei mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des § 14n Nr. 3, 4 oder 5 FAO. Darüber hinaus muss eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorgewiesen werden können. Nähere Informationen zur Zulassung haben die örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt die jährliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen seines Fachgebietes im Umfang von 15 Zeitstunden gem. § 15 FAO verlangt. Bis zu 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Für die Fortbildung eignen sich insbesondere die Tagungen der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht. So deckt der jährlich im November stattfindende Internationale Wirtschaftsrechtstag 10 Fortbildungsstunden ab. 5 Zeitstunden können durch das Studium der im Verlag NOMOS erscheinenden Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (IWRZ) mit anschließender Lernkontrolle nachgewiesen werden (www.iwrz.de). Dies geschieht unter Einsatz eines Online-Moduls der Deutschen AnwaltAkademie, über das Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht Verständnisfragen zu ausgesuchten, in der IWRZ veröffentlichten Beiträgen beantworten können. Studium der Beiträge und (richtige) Beantwortung der Verständnisfragen gelten als erfolgreiches Selbststudium im Sinne der FAO und werden von der Deutschen AnwaltAkademie auf der Grundlage vorgegebener Zeittakte den Nutzern bestätigt. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft finden die Beiträge und Kontrollaufgaben auf dem Portal www.faocampus.de. Für die Registrierung benötigen Sie lediglich Ihre DAV-Mitgliedsnummer. Und es gibt noch viele weitere Veranstaltungen, die sich als Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 FAO qualifizieren – schauen Sie einfach unter Veranstaltungen.

Kontakte knüpfen

Vernetzung

Wissens- und Erfahrungsschatz

Aus- und Fortbildung

Zusätzliche Qualifikation

Fachanwalt · Fachanwältin

IWRZ-Archiv

Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht

Kooperation ERA

Netzwerk I Europäischen Rechtsakademie

Themenvielfalt und Komplexität

Qualifikation im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts

Eine ordnungsgemäße und effektive Vertretung des Rechtssuchenden bei Wirtschaftsfällen mit internationalen Bezügen wird durch diese Spezialisierung ebenso gewährleistet wie eine umfassende Beratung und vielfältige Unterstützung im gesamten Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts, welcher durch Themenvielfalt und Komplexität gekennzeichnet ist.

Die besondere Qualifikation muss der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht vor einer für ihn örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben (§ 22 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 FAO), die dem Rechtsanwalt die Fachanwaltsbezeichnung verleiht. Für eine Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung müssen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 FAO vorliegen. Das heißt, der Rechtsanwalt muss über besondere theoretische Kenntnisse sowie über besondere praktische Erfahrung verfügen. Besondere Kenntnisse (vgl. § 14 n FAO) besitzt der Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht in den Bereichen:

1. Kollisionsrecht (IPR) der vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnisse,
2. Internationales  Zivilprozess- und Schiedsverfahrensrecht,
3. International vereinheitlichtes Handelsrecht,
4. International vereinheitlichtes Gesellschaftsrecht,
5. Europäisches Beihilfen- und Wettbewerbsrecht,
6. Grundzüge der Regelungen zur Korruptions-, Betrugs- und Geldwäschebekämpfung im internationalen Rechtsverkehr,
7. Grundzüge im internationalen Steuerrecht,
8. Grundzüge der Rechtsvergleichung.

Die besonderen theoretischen Kenntnisse erwirbt der Rechtsanwalt in der Regel im Rahmen eines Fachanwaltslehrganges, der mindestens 120 Zeitstunden umfassen und den der Anwalt mit in der Regel drei bestandenen Klausuren abschließen muss. Im Hinblick auf die besonderen praktischen Erfahrung wird von dem Anwalt verlangt (§ 5 lit. u FAO), dass er 50 Fälle im Internationalen Wirtschaftsrecht selbstständig bearbeitet hat, davon mindestens 5 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU-)Gerichten und Behörden. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14n beziehen, dabei mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des § 14n Nr. 3, 4 oder 5 FAO. Darüber hinaus muss eine dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt vorgewiesen werden können. Nähere Informationen zur Zulassung haben die örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammern auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Nach dem Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung wird von einem Fachanwalt die jährliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen seines Fachgebietes im Umfang von 15 Zeitstunden gem. § 15 FAO verlangt. Bis zu 5 Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Für die Fortbildung eignen sich insbesondere die Tagungen der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht. So deckt der jährlich im November stattfindende Internationale Wirtschaftsrechtstag 10 Fortbildungsstunden ab. 5 Zeitstunden können durch das Studium der im Verlag NOMOS erscheinenden Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht (IWRZ) mit anschließender Lernkontrolle nachgewiesen werden (www.iwrz.de). Dies geschieht unter Einsatz eines Online-Moduls der Deutschen AnwaltAkademie, über das Fachanwälte für Internationales Wirtschaftsrecht Verständnisfragen zu ausgesuchten, in der IWRZ veröffentlichten Beiträgen beantworten können. Studium der Beiträge und (richtige) Beantwortung der Verständnisfragen gelten als erfolgreiches Selbststudium im Sinne der FAO und werden von der Deutschen AnwaltAkademie auf der Grundlage vorgegebener Zeittakte den Nutzern bestätigt. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft finden die Beiträge und Kontrollaufgaben auf dem Portal www.faocampus.de. Für die Registrierung benötigen Sie lediglich Ihre DAV-Mitgliedsnummer. Und es gibt noch viele weitere Veranstaltungen, die sich als Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 15 FAO qualifizieren – schauen Sie einfach unter Veranstaltungen.