§ 1 Name und Sitz
(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht im DAV“.
(2) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Die Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht im DAV fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der auf dem Gebiet des Internationalen Rechtsverkehrs tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Dies erfolgt insbesondere durch
- Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen,
- die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen
- Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen,
- Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander,
- die gemeinschaftliche Werbung für den Fachbereich Internationaler Rechtsverkehr.
Zu diesen Zwecken kann sie mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Verbindung aufnehmen und pflegen.
(2) Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und den ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins statt.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und dessen berufliches Interesse sich besonders auf den internationalen Rechtsverkehr richtet.
(2) Persönlichkeiten, die sich um den internationalen Rechtsverkehr verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Tod
– durch Austritt
– durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
– durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein
– durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.
(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat.
(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft
Organe der Arbeitsgemeinschaft sind
- der Geschäftsführende Ausschuss
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe
(1) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus mindestens 6 Mitgliedern und einer/einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist, zusammen. Ein Mitglied der Geschäftsführung des DAV kann in den Geschäftsführenden Ausschuss entsandt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäfts führende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft
zusammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über
- die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
- die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1, S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder
- die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr
- die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages
- die Änderung der Geschäftsordnung
- die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
- die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
- die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
- die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.
(6) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.
§ 7 Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses
(1) Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Beitrag
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.* Der Beitrag ist jährlich im voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.
Für Mitglieder, die bei ihrem Eintritt bereits Mitglieder im Forum Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins sind, beträgt der Jahresbeitrag für die Dauer der Mitgliedschaft im Forum Junge Anwaltschaft, maximal bis zum Ablauf des 3. Jahres nach Eintritt in die Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht 50 % des regulären Jahresmitgliedsbeitrages („Junior-Mitgliedschaft“).
§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
* Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2015 in Hamburg:
„Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 wird ein Kanzlei-Mitgliedsbeitrag eingeführt und auf EUR 120,00 pro Kalenderjahr festgesetzt. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, welche den Kanzlei-Mitgliedsbeitrag zahlen, haben alle Rechte der übrigen Mitglieder, sind aber von der Belieferung mit den Publikationen der Arbeitsgemeinschaft ausgeschlossen.
Für den Kanzlei-Mitgliedsbeitrag kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt optieren, welche(r) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist und einer Kanzlei an einem Standort angehört, in der und an dem mindestens eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft den ordentlichen Mitgliedsbeitrag zahlt.
Die Ausübung der Option zur Zahlung des Kanzlei-Mitgliedsbeitrages ist bis zum 31. Oktober eines Jahres zu erklären und wirkt ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Wirkung endet automatisch am 31. Dezember desjenigen Jahres, in der das Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, welches den ordentlichen Mitgliedsbeitrag zahlt, aus der Kanzlei oder aus der Arbeitsgemeinschaft ausscheidet oder den Standort verlässt, sofern nicht mindestens eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt der Kanzlei an diesem Standort verbleibt, die/der als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft den ordentlichen Mitgliedsbeitrag zahlt. Die Möglichkeit zur Kündigung gem. § 4 Ziffer 2 Geschäftsordnung bleibt unberührt.“
Stand 11/2021